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H & F - Bauherreninfo Nr. 42

Kommentar - Neue VOF-Schwellenwerte praktikabel?
Vergaberecht - Neue Schwellenwerte
Abwasseranlage I - Innensanierung mit Schlauchlining
Abwasseranlage II - Phosphorreduktion in Haushaltswaschmitteln
In eigener Sache

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 1. Januar wurden durch die EU die Schwellenwerte bei Auftragsvergabe-verfahren geändert. Der deutsche Gesetzgeber wird diese Änderung kurzfristig in der Vergabeverordnung (VgV) umsetzen. Bedauerlicherweise wurde der Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge nicht erhöht, obwohl dies sowohl von der Auftraggeberseite als auch von der Auftragnehmerseite gewünscht wird.

Diese niedrigen Schwellenwerte bei Vergabe von Ingenieurleistungen zwingen den öffentlichen Auftraggeber in ein VOF-Verfahren, dessen größter Nachteil im extrem hohen Aufwand sowohl auf der Auftraggeberseite als auch auf der Auf-tragnehmerseite liegt. Um der Flut von Angeboten Herr zu werden, sieht sich die Auftraggeberseite genötigt, die Zahl der Wettbewerber durch eine extrem kleinliche, formale Auslegung innerhalb des Verfahrens zu reduzieren und dar-über hinaus die Anforderungen möglichst hoch zu schrauben, um die Zahl der Bewerber von vorneherein klein zu halten. Dieses Vorgehen führt auf der ande-ren Seite zu einer Bevorteilung großer Büroeinheiten. Kleine Büros und damit sind nicht nur die Büros mit bis zu 5 Personen, sondern bis 20 Personen ge-meint, haben hier nur dann ein Chance, wenn sie sich zu größeren Einheiten zusammenschließen, was wiederum den organisatorischen Aufwand deutlich erhöht.

Der finanzielle Aufwand einer derartigen Bewerbung geht je nach Erreichen einer bestimmten Teilnehmerstufe in mehrere tausend Euro. In Gesprächen mit Kollegen heißt es nur, wie viele VOF-Verfahren wollen und können wir uns die-ses Jahr leisten? Gerade die kleinteilige Ingenieurbürostruktur in Deutschland, und entsprechendes gilt auch für die Kollegen aus dem Architekturbereich, lei-det unter diesen VOF-Verfahren.


Erschwerend kommt hinzu, dass bei einer Überprüfung einer Vergabeentscheidung die zu entrichtende Gebühr bei der Vergabekammer 2.500,- € beträgt. Diese Gebühr gilt sowohl für den VOB-Bereich als auch für den VOF-Bereich. Während es im VOB-Bereich mit seinem Schwellenwert von jetzt 5 Mio. Euro um 0,05 % geht, liegt der Anteil im VOF-Bereich bei 1,25 % somit 25-mal höher, obwohl der neue VOF-Schwellenwert gegenüber dem VOB-Schwellenwert 25-mal kleiner ist. Die prozentuale Verhältnismäßigkeit ist nicht gewahrt. Hier muss der Gesetzgeber prüfen, ob er nicht zum einen diese Gebühr für den Dienst-leistungsbereich deutlich absenkt und auf der anderen Seite eine Erhöhung der Schwellenwerte bis auf ca. 10 % des VOB-Schwellenwertes vornimmt. Dies würde erheblich zur Entbürokratisierung bei Auftragge-bern und -nehmern sowie zum Erhalt der kleinteiligen Bürostrukturen in Deutschland beitragen.


Vergaberecht - Neue Schwellenwerte

Die EU-Kommission hat mittels der Verordnung Nr. 1251/2011 die Schwellenwerte, die für die Anwendung des Vergaberechtsschutzes und der damit verbundenen Verfahrens- und Formvorschriften...

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