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der Ingenieure Hoßfeld & Fischer
« zurück zur ÜbersichtH & F - Bauherreninfo Nr. 6
Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe Neue Bauabzugssteuer von 15 %
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das o. a. Gesetz am 30.08.2001 eingeführt. Innerhalb dieses Gesetzes wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält der neue Ab-schnitt VII des Einkommensteuergesetzes (§ 48 - 48 d EStG). Ab 01.01.2002 haben danach bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15 % des Bruttoentgeltes für Bauleistungen einzubehalten und diese Steuer an das Finanzamt abzuführen, sofern nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt. Zu diesem Steuerabzug sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, für die jemand im Inland Bauleistungen erbringt, verpflichtet. Die Abzugspflicht besteht auch bei bereits bestehenden Bauvertragsverhältnissen für Zahlungen, die ab dem 01.01.2002 fällig werden.
Nach § 48 Abs. 1 EStG sind unter Bauleistungen Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Planungsleistungen (z. B. von Ingenieuren und Architekten) sind keine Bauleistungen in diesem Sinne, d. h. daß die Vergütung der Ingenieurleistungen ohne...
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